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§ 7 KP-V 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

4. Abschnitt

Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 7.

(1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.

(2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.

(3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht

  1. 1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
  2. 2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

20012902

Dokumentnummer

NOR40269670

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