4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.
(1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.
(2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
(3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht
- 1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
- 2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
- Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Gesetzesnummer
20012902
Dokumentnummer
NOR40269670
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