§ 2.
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20012900
Dokumentnummer
NOR40269615
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