In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.
(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20012893
Dokumentnummer
NOR40269504
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