§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 0,24 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,34 der Rampe 3 (Knoten Prater) bis km 5,05 der Richtungsfahrbahn sowie
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 4,87 bis km 0,62.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
20012882
Dokumentnummer
NOR40269258
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