Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1.
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
- 1. am 18. April 2025 und am 3. Oktober 2025 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland oder in einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
- 2. am 19. April 2025 von 11 bis 15 Uhr, am 25. April 2025 von 11 bis 22 Uhr sowie am 2. Juni 2025 in der Zeit von 9 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
- 3. an allen Samstagen vom 5. Juli 2025 bis einschließlich 30. August 2025 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
- a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
- b) Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
- c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
- d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
- e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
- f) Brenner Straße B 182 im gesamten Bereich;
- 4. an allen Samstagen vom 28. Juni 2025 bis einschließlich 30. August 2025 jeweils in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
verboten.
Schlagworte
Zielverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
20012879
Dokumentnummer
NOR40269218
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