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Artikel 1 Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2025

Artikel 1

(1)  1. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (I, II) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.

  1. 2. Angelegenheiten des Kultus.
  2. 3. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  3. 4. Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.
  4. 5. Angelegenheiten der Volksgruppen.
  5. 6. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  6. 7. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  7. 8. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  8. 9. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  9. 10. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
  1. a) Wohnungswesen;
  2. b) öffentliche Abgaben;
  3. c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
  4. d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
  5. e) Volksbildung.
  1. 11. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  2. 12. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. Dazu gehören insbesondere auch:
  1. 13. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. 14. Angelegenheiten der Integration.
  1. 15. Angelegenheiten des Zivildienstes.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Eherecht, Vormundschaftsrecht, Pflegschaftsrecht, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20012875

Dokumentnummer

NOR40269180

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