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§ 2a MKS-SMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2025

Kontrolle

§ 2a.

(1) Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(2) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20012864

Dokumentnummer

NOR40269195

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