Kontrolle
§ 2a.
(1) Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(2) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20012864
Dokumentnummer
NOR40269195
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