5. Hauptstück
Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268936
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)