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§ 31 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268936

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