vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2025

§ 2.

(1) DieAnlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) DieAnlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

20012847

Dokumentnummer

NOR40268653

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)