Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings
§ 6.
(1) Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:
- 1. „Bildungseinrichtung“,
- 2. „Arbeitsplatz/Betrieb“,
- 3. „Wohnbereich“,
- 4. „Betreute Wohneinrichtung“,
- 5. „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
- 6. „Ordination“,
- 7. „Öffentliche Impfstelle“ und
- 8. „Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
(2) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.
Schlagworte
Kureinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268298
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