Pflichten der ELGA GmbH
§ 32.
(1) Die ELGA GmbH hat vor Aufnahme des Vollbetriebs für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) zu dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu sorgen.
(2) Die ELGA GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin bis 30. September 2028 alle für die Aufnahme des Vollbetriebs erforderlichen Dokumente und Informationen, einschließlich der Software, zu übergeben. Die ELGA GmbH hat die Daten direkt an den von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin genannten Auftragsverarbeiter zu übermitteln und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt.
(3) Die ELGA GmbH hat bis 31. Dezember 2028 die Umsetzung aller in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannter Funktionalitäten sicherzustellen. Treten Umstände ein, die die fristgerechte Umsetzung einer Funktionalität unmöglich machen, trifft die ELGA GmbH eine Warnpflicht gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin. Diese Warnung hat bis längstens 30. September 2028 zu erfolgen und bewirkt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2029. Die Umsetzung hat durch die ELGA GmbH zu erfolgen. Die verzögerte Umsetzung von Funktionalitäten steht der Aufnahme des Vollbetriebs nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268324
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