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§ 21 TAMBO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Wartungs- und Kalibrierungsprogramm

§ 21.

Ein Wartungs- und – sofern für die Tierarzneimittelsicherheit erforderlich – Kalibrierungsprogramm, das schriftliche Anweisungen über Wartung, Kalibrierung und Überprüfungen der Ausrüstung einschließlich Zubehör und Werkzeug zu enthalten hat, ist schriftlich zu erstellen und im Betrieb aufzubewahren. Die Anweisungen haben insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Festlegung der Verantwortlichkeit für Wartung und Kalibrierung,
  2. 2. Wartungs- und Kalibrierungspläne, und
  3. 3. eine detaillierte Beschreibung der für die Wartungs- und Kalibrierungsverfahren verwendeten Methoden, Ausrüstung und Materialien sowie eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Zerlegung und beim Zusammenbau der Ausrüstung, soweit dies für Wartung und Kalibrierung erforderlich ist.

Schlagworte

Wartungsprogramm, Wartungssicherheit, Wartungsplan, Wartungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012828

Dokumentnummer

NOR40268276

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