Wartezeit
§ 12.
(1) Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind
- 1. die unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
- 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig
- gesondert anzugeben.
(2) Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012824
Dokumentnummer
NOR40268187
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