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§ 6 VetGIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Besondere Lagerungshinweise

§ 6.

Die besonderen Lagerungshinweise im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen insbesondere

  1. 1. einen Hinweis darauf, dass die Veterinärarzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist,
  2. 2. einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen,
  3. 3. einen Hinweis auf das in der Kennzeichnung angegebene Verfalldatum sowie eine Warnung vor dem Überschreiten dieses Datums,
  4. 4. gegebenenfalls einen Hinweis auf bestimmte sichtbare Anzeichen dafür, dass die Veterinärarzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist,
  5. 5. gegebenenfalls Angaben über die Haltbarkeit der Veterinärarzneispezialität nach Anbruch der Primärverpackung oder nach Gebrauchsfertigmachung der Veterinärarzneispezialität, und
  6. 6. einen Hinweis darauf, dass das Tierarzneimittel nach dem auf dem Etikett oder der äußeren Umhüllung oder dem Behältnis angegebenen Verfalldatum nicht mehr verwendet werden darf.

Schlagworte

Reichweite

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012823

Dokumentnummer

NOR40268147

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