vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 VetGIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Überarbeitungsdatum der Packungsbeilage

§ 10.

Die Gebrauchsinformation hat das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation nach Monat und Jahr, im Falle einer Änderung das Datum der letzten Änderung nach Monat und Jahr zu enthalten, wobei die Angabe der Jahreszahl vierstellig zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012823

Dokumentnummer

NOR40268151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)