vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 41 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 41

Art. 41

Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1% bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267916

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)