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Artikel 39 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 39

— 11. Abschnitt

Gesonderte Finanzierungsbestimmungen

Art. 39

Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.

(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267914

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