Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2025 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 7 525,00 € ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267686
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