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Art. 1 § 3 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

§ 3.

Für das Kalenderjahr 2025 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 7 525,00 € ermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

20012813

Dokumentnummer

NOR40267686

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