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§ 9 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsmerkmale

§ 9.

(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäßAnlage II Spalte A auf der Ebene gemäß Anlage II Spalte F zu erheben:

  1. 1. Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm),
  2. 2. Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm) aus biologischer Produktion,
  3. 3. Anzahl der wöchentlich in Brutschränken eingelegten Eier (Stück),
  4. 4. Anzahl der wöchentlich geschlüpften Küken (Stück),
  5. 5. Anzahl der ein- und ausgeführten Küken (Intra- und Extra-EU Importe und Exporte) (Stück),
  6. 6. Anzahl der Brütereien und
  7. 7. Kapazität der Brutschränke (Stück Bruteier).

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267620

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