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§ 7 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

2. Abschnitt

Themenbereich Eier und Küken Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 7.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern halten, Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Bruteiern sowie Unternehmen, die Küken ein- und ausführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267618

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