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§ 46 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsart

§ 46.

Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267657

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