Erhebungsmerkmale
§ 41.
(1) Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:
- 1. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,
- 2. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,
- 3. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,
- 4. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und
- 5. mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.
(2) Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäßAnlage IX Spalte A heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267652
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