Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht)
§ 4.
(1) Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern:
- 1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
- 2. Gipsfaserplatten;
- 3. Calciumsulfatestrich.
- Sofern eine Schad- und Störstofferkundung gemäß der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder durch eine externe rückbaukundige Person gemäß RBV durchgeführt wurde, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen.
(2) Ist die Trennung gemäß Abs. 1 am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
(3) Calciumsulfatestrichabfälle sind der Abfallart SN 31438 24 „Gips“ mit der Spezifizierung „Calciumsulfatestrich (Anhydritestrich)“ zuzuordnen.
(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich. Der Bauherr und der Bauunternehmer haben die Trennung zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Bautätigkeit, Schadstofferkundung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
20012808
Dokumentnummer
NOR40267592
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