§ 1.
Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 73 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027:
- 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer60 524,03 Euro;
- 2. für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer60 524,03 Euro;
- 3. für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer8 992,14 Euro;
- 4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer553,36 Euro;
- 5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer19,02 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
20012807
Dokumentnummer
NOR40267586
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