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§ 2 Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 377/2023, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2025 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20012788

Dokumentnummer

NOR40267325

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