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§ 1 Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 1.

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für das Verfahren erster Instanz
  1. a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 410 Euro
  2. b) für das weitere Verfahren 680 Euro
  1. 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 680 Euro

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20012788

Dokumentnummer

NOR40267324

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