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Anhang 2 ALBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anhang 2

Richtwerte für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
sowie für die Festlegung von Maßnahmenzielwerten

Tabellen A: Richtwerte für erheblich kontaminierte Altablagerungen und Altstandorte

Tabelle A1: Kontaminationen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW)

 

Intensität/Ausmaß

Fracht Bodenluft 1) 2)
[g/d]

Summe CKW

50

  

1)

Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s).

2)

CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gemäß ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006, an einer stationären Bodenluftabsaugmessstelle absaugbar ist.

  

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.

Tabelle A2: Kontaminationen mit Mineralöl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]

Bodenluft
[mg/m³]

Volumen
[m³]

Fläche
[m²]

Kohlenwasserstoff-Index (GC)

500 – 2 000 2)

5 000

Kohlenwasserstoffe (C5 bis C10) 3)

100 4)

 

5 000

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

25 5)

 

50 4)

 

5 000

Benzol

5)

 

10 4)

 

5 000

Mineralölphase

vorhanden

500

       

1)

TM … Trockenmasse

2)

Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe (< C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW (> C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg.

3)

Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene).

4)

Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s).

5)

Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (kf < 10-5 m/s).

  

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

  1. wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Volumen der Kontamination überschritten wird oder
  2. wenn eine Mineralölphase mit einer Fläche von mehr als 500 m² auf dem Grundwasser vorhanden ist.

Tabelle A3: Kontaminationen mit Teeröl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]

Volumen
[m³]

Fläche
[m²] 2)

Summe PAK-15 3)

100

 

5 000

Naphthalin

25

 

5 000

Phenolindex

10

4)

Summe Phenol und Alkylphenole

25

 

5 000

Teerölphase

vorhanden

500

     

1)

TM … Trockenmasse

2)

Eine Teerölphase wird unabhängig von ihrer Lage berücksichtigt (zB im ungesättigten Bereich, auf der Wasseroberfläche, auf dem Stauer).

3)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

4)

Wird der Richtwert für den Phenolindex überschritten, sind die Gesamtgehalte von Phenol und Alkylphenolen (Kresole, Di- und Trimethylphenole) zu bestimmen.

  

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

  1. wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Volumen der Kontamination überschritten wird oder
  2. wenn eine Teerölphase mit einer Fläche von mehr als 500 m² im Boden vorhanden ist.

Tabelle A4: Kontaminationen mit Metallen

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]

Eluat 2)
[mg/l]

Volumen
[m³]

Arsen

0,5

 

5 000

Cadmium

0,25

 

5 000

Chrom

2,5

 

5 000

Kupfer

5

 

5 000

Quecksilber

10

0,01

 

5 000

Nickel

2,5

 

5 000

Blei

0,5

 

5 000

       

1)

TM … Trockenmasse

2)

2:1-Eluat gemäß ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018

  

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten werden.

Tabelle A5: Altablagerungen mit Deponiegasbildungspotenzial

 

Intensität
[Vol.-%]

Ausmaß

Volumen
[m³]

reaktiver Übergangsbereich

Methan > 5% und Kohlendioxid > 15%

100 000

 

reaktiver Kernbereich

Summe Methan + Kohlendioxid > 40%

25 000

 

    

Eine Altablagerung ist erheblich kontaminiert,

  1. wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der entsprechende Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten wird.

Bei der Beurteilung des Deponiegasbildungspotenzials einer Altablagerung bzw. zur Prüfung der Plausibilität von Deponiegasmessergebnissen sind neben den Richtwerten folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Ablagerungshistorie
  2. Art, Aufbau, Beschaffenheit und Aufbringungszeitpunkt der Oberflächenabdeckung
  3. Wasser/Feststoff-Verhältnis der Altablagerung
  4. Lage der Altablagerung zum Grundwasserspiegel
  5. Abfallchemische Ansprache der abgelagerten Abfälle (Feststoffproben)
  6. TOC im Eluat von Feststoffproben (10:1-Eluat gemäß ÖNORM EN 12457-4)
  7. Wassergehalt von Feststoffproben

Tabelle B: Richtwerte für Schadstofffrachten im Grundwasser

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

g/d

15

 

Tetrachlorethen

g/d

5

 

Trichlorethen

g/d

5

 

Vinylchlorid

g/d

0,2

 

Kohlenwasserstoff-Index

g/d

50

 

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

g/d

25

 

Benzol

g/d

0,5

 

Summe PAK-15 1)

g/d

0,5

 

Naphthalin

g/d

1,0

 

Summe Phenol und Alkylphenole

g/d

25

 

Arsen

g/d

5

 

Blei

g/d

5

 

Cadmium

g/d

2,5

 

Chrom

g/d

25

 

Kupfer

g/d

50

 

Nickel

g/d

10

 

Quecksilber

g/d

0,5

 

Zink

g/d

2 500

 

Ammonium

g/d

1 000

 

Bor

g/d

500

 

     

1)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

  

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Schadstofffracht im Grundwasserabstrom überschritten ist.

Tabelle C: Richtwerte für Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

µg/l

30

 

Tetra- und Trichlorethen

µg/l

9

 

Vinylchlorid

µg/l

0,5

 

Kohlenwasserstoff-Index

µg/l

100

 

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

µg/l

45

 

Benzol

µg/l

0,9

 

Summe PAK-15 1)

µg/l

1

 

Naphthalin

µg/l

2

 

Arsen

µg/l

9

 

Blei

µg/l

9

 

Cadmium

µg/l

4,5

 

Chrom (gesamt)

µg/l

45

 

Chrom VI 2)

µg/l

9

 

Kupfer

µg/l

100

 

Nickel

µg/l

18

 

Quecksilber

µg/l

0,9

 

Bor

µg/l

900

 

     

1)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

2)

Gilt bei Nachweis von Verunreinigungen des Grundwassers, die zu > 50% durch sechswertiges Chrom verursacht werden.

  

Tabelle D: Richtwerte für Deponiegaskonzentrationen

Schadstoff

Einheit

Richtwert

Kohlendioxid

Vol.-%

10

 

Methan

Vol.-%

2,5

 

     

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266892

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