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§ 1 CbCR-Safe-Harbour-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2024

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).

Qualifizierter länderbezogener Bericht

§ 1.

(1) Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Abs. 2) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Abs. 3) erstellt wird.

(2) Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (§ 2 Z 11 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019) erstellter Bericht.

(3) Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn

  1. 1. für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß § 2 verwendet wird,
  2. 2. eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß § 3 erfolgt, und
  3. 3. bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß § 4 vorgegangen wird.

(4) Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.

(5) Für Zwecke des Abs. 4 liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (§ 61 Abs. 1 MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) vor.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266870

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