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§ 22 TKGV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2025

5. Abschnitt

Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren Anzeigegebühren

§ 22.

Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266864

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