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Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)
Kurztitel
Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.07.2024
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
StF: BGBl. I Nr. 148/2024 (NR: GP XXVII RV 2563 AB 2651 S. 272 . BR: AB 11589 S. 969 .)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 11. Juli 2024 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, nachfolgend Vertragsparteien genannt, sind
- – angesichts der regelmäßigen Überlastungen des Straßennetzes in der Hauptstadtregion Linz infolge der bundesweit überdurchschnittlichen Arbeitsplatzkonzentration,
- – angesichts der negativen Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des regionalen Kraftfahrlinienverkehrs speziell in Regionen nördlich der Donau, die entweder nicht durch stauunabhängige und leistungsfähige Schienenwege oder nicht umstiegsfrei erschlossen sind,
- – angesichts der Tatsache, dass das Straßenbahnnetz auf der einzigen Durchmesserlinie über die zentrale Innenstadtachse „Landstraße“ an seine kapazitiven und im Straßenbahntunnel Hauptbahnhof an seine infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen stößt,
- – angesichts der angestrebten Entlastung der bestehenden Eisenbahn- und Straßenbahnanlagen am Hauptbahnhof Linz,
- – angesichts der angestrebten Verbesserung der stadtregionalen Erreichbarkeiten und der zusätzlichen Erschließung aufkommensstarker Standorte durch einen leistungsfähigen Personennahverkehr samt Förderung dessen Nutzung,
- – angesichts des knapp 30-jährigen Planungszeitraumes der umstiegsfreien Schienenverbindung zwischen Hauptbahnhof und Mühlkreisbahnhof, in dem sich diese Maßnahme als robustes und beständiges Element der oberösterreichischen Verkehrspolitik erwiesen hat,
- – angesichts des hohen Potenzials der Regionalstadtbahn zu einer Verringerung von Luftschadstoffen im Linzer Stadtgebiet durch die Elektrifizierung des Verkehrs
- – angesichts der angestrebten Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr zu öffentlichen Verkehrsmitteln und der damit verbundenen Reduktion von verkehrsinduzierten Emissionen, insbesondere durch Lärm und Luftschadstoffe, wodurch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele 2040 geleistet wird,
- – angesichts des Bekenntnisses der Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau von Regionalstadtbahnen im städtischen Bereich mit über das Stadtgebiet hinausgehender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen, und
- – angesichts der auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, bereits erfolgten Vorarbeiten
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Schlagworte
Eisenbahnanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012717
Dokumentnummer
NOR40265961
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