Artikel 2
Klimapartnerschaft
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der Regionalstadtbahn Linz sowie den darin angeführten Zielen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen und der angeführten Begleitmaßnahmen und Meilensteine und werden diese Grundsatzvereinbarung spätestens nach Inkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung unterzeichnen.
(2) Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Abs. 1 genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.
(3) Diese Arbeitsgruppe legt einmal jährlich jeweils im April, erstmals im dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung folgenden Jahr, einen Fortschrittsbericht betreffend den Stand der Umsetzung der genannten Grundsatzvereinbarung vor.
(4) Die Grundsatzvereinbarung ist inAnlage 4 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012717
Dokumentnummer
NOR40265948
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