Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 3.
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
- – Absetzung für Abnutzung,
 - – Treibstoff und Öl,
 - – Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
 - – Zusatzausrüstungen,
 - – Steuern und Gebühren,
 - – Versicherungen,
 - – Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
 - – Finanzierungskosten.
 
Schlagworte
Servicekosten
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012716
Dokumentnummer
NOR40265940
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