§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Oktober 2024, 00.00 Uhr, bis 15. April 2025, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
20012707
Dokumentnummer
NOR40265803
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