vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2024

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Oktober 2024, 00.00 Uhr, bis 15. April 2025, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

20012707

Dokumentnummer

NOR40265803

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)