Amtliches Impfprogramm
§ 11a.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.
(2) In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.
(3) Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Abs. 1 wird gemäß § 64 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, an die gemäß § 64 Abs. 2 TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.
(4) Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Abs. 1 TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des § 2 Z 8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.
(5) Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40268557
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