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Artikel 4 Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 4

Transparenzdatenbank – Koordinierungsausschuss

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264917

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