Berichtspflicht
§ 3.
(1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
- 1. der Bürgermeister dem Gemeinderat
- a) bis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
- b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
- für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,
- 2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
- 3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012657
Dokumentnummer
NOR40269893
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