Finanzzuweisung für Investitionen
§ 2.
(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung
- 1. beträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und
- 2. wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.
- Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023).
(3) Von der Finanzzuweisung werden
- 1. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
- 2. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
- überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Abs. 2 Z 2 werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Z 2 aufgeteilt.
(4) Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012657
Dokumentnummer
NOR40269892
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)