Anrechnungsbestimmungen
§ 12.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40263806
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
