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§ 18 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 18.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in viereinhalb Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in fünfeinhalb Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 42/1969, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend der ausgebildeten Hauptmodule und dem ausgebildeten Spezialmodul folgende Kompetenzen nachzuweisen:

GrundmodulundHauptmodul „Fertigteilproduktion“

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen,
  3. 3. Schnittholz zu messen, zu berechnen und zu sortieren,
  4. 4. Produktionsschritte für die Herstellung von Produkten (zB Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteile aus Holz und anderen Werkstoffen) durchzuführen,
  5. 5. Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Produkten umzurüsten, einzurichten und einzustellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln),
  6. 6. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln,
  7. 7. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren.

Grundmodul und Hauptmodul „Werkstoffproduktion“

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen,
  3. 3. Schnittholz zu messen, zu berechnen und zu sortieren,
  4. 4. Produktionsschritte für die Herstellung von Produkten (zB Parkett, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukte) durchzuführen,
  5. 5. Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Produkten umzurüsten, einzurichten und einzustellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln),
  6. 6. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln,
  7. 7. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren.

Grundmodul und Hauptmodul „Sägetechnik“

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen,
  3. 3. Holz nach Verwendung und optimaler Ausnutzung zu vermessen, einzuteilen und einzurichten sowie Einschnittsätze, auch computergestützt, zu berechnen,
  4. 4. Schnittlisten und Zuschnitte computergestützt zu erstellen,
  5. 5. Schnittholz zu messen, zu berechnen und zu sortieren,
  6. 6. Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Ablänganlagen, Band- oder Gattersägen, Hobelanlage, Sortieranlage, Brettschichtholzanlage) zur Herstellung von Produkten wie Schnittholz umzurüsten, einzurichten und einzustellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln),
  7. 7. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln,
  8. 8. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren.

Grundmodul und Hauptmodul „Fensterbautechnik“

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden, technische Zeichnungen für die Herstellung und Montage von Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren zu lesen und zu erstellen,
  2. 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen,
  3. 3. Produktionsschritte für die Herstellung von Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren aus Holz, Metall- oder Kunststoffbauteilen durchzuführen,
  4. 4. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln,
  5. 5. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren.

Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. 1. Produkte und Einzelteile von Holzprodukten (zB Fenster, Türen, Hebe-Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zu zeichnen und zu konstruieren oder Simulationen zu erstellen,
  2. 2. begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Kalkulationen, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen zu erstellen,
  3. 3. das Projektmanagement inklusive Projektabwicklung zu beschreiben (zB Anforderungen, Methoden).
 

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

Schlagworte

Holzverarbeitungsanlage, Produktionsanlage, Holzbearbeitungsmaschine, Gattersägeblatt, Bandsägeblatt, Holzbearbeitungsanlage, Bandsäge, Metallteil, Textverarbeitungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262974

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