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§ 15 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand „Holztechnologie“

§ 15.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat unter Berücksichtigung des ausgebildeten Hauptmodules kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Holzarten, Erkennungsmerkmale, Gewinnung und Handelsformen,
  2. 2. handelsübliche Bezeichnungen, Qualitäten und Eigenschaften heimischer und ausländischer Holzarten,
  3. 3. Arten der Eingangskontrolle sowie Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten von Holz,
  4. 4. Lagerung, Verwendung, Sortierung, Verladung und Transport von Holz und Holzwerkstoffen,
  5. 5. Möglichkeiten des konstruktiven und chemischen Holzschutzes sowie Auswahl und Anwendung,
  6. 6. Pflege, Oberflächenbehandlung und Veredelung von Holz und Holzwerkstoffen,
  7. 7. Einschnitte im Sägewerk in Abhängigkeit des Endproduktes,
  8. 8. Verfahren der natürlichen und künstlichen Trocknung,
  9. 9. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen zur Holzverarbeitung und deren Einsatzgebiete,
  10. 10. berufsspezifische Arbeitsverfahren und -techniken unter Berücksichtigung von erforderlichen Werkzeugen und Maschinen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Bearbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262971

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