Vorrangige Aufnahme
§ 3.
Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20012621
Dokumentnummer
NOR40262765
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)