§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;
- 2. Herstellen oder Abfüllen von Bier;
- 3. Herstellen oder Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken;
- 4. Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein;
- 5. Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 4 enthalten;
- 6. Herstellen oder Abfüllen von Wein;
- 7. Herstellen oder Abfüllen von Obstwein;
- 8. Herstellen oder Abfüllen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
- 9. Herstellen oder Abfüllen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB Nektar, Frucht-/Gemüsesäfte, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
- 10. Herstellen oder Abfüllen von Getränken aller Art;
- 11. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis Z 10;
- 12. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 10
- in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),
- 4. Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),
- 5. Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel),
- 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
- 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
- 2. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
- a) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
- b) Einrichtung von Kreisläufen für Wasch-, Kühl- und Transportwasser (zB Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen, Kreislaufführung von Waschwasser bei der Reinigung von Kartoffeln oder aus der Weinsteinentfernung);
- c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen;
- d) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
- e) bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
- f) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 (Brauereien und Mälzereien):
- aa) weitestgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser;
- bb) Wiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration;
- g) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):
- aa) bei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide: Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
- bb) landwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
- cc) Eindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
- h) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein):
- aa) Einsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
- bb) Rückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
- cc) Reinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger,
- sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10) anfallen sollte;
- 3. Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw;
- 4. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste, Überschäum- oder Abspritzverlusten);
- 5. Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
- 6. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021);
- 7. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;
- 8. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften sowie insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Chemikalien bei der CIP-Anlage;
- 9. Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
- 10. Einsatz von Ausgleichsbecken (bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
- 11. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration, Membrantechnik); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
- 12. Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- 13. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
- a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
- b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
- c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;
- d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
- e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
- Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:
monatliche Messung des Parameters Chlorid.
Schlagworte
Obstkern, Abwasserverschmutzung, Hopfengetränk, Tafelwasser, Mineralwasser, Antransport, Milchbearbeitungsbetrieb, Hefeerzeugnis, Spirituserzeugung, Obstveredelung, Tiefkühlkosterzeugung, Nahrungsmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Waschwasser, Kühlwasser, Flaschenreinigung, Verarbeitungsvorgang, Abfüllvorgang, Vorlauf, Würzefiltration, Getreidebrennerei, Spritzverlust, Überschäumverlust, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Reinigungsmittel, Grobsiebung, Stickstoffentfernung, Wasserstrom, Konzentrationswert, Rohsstoff, Arbeitsstoff, Arbeits-, Herstellungsprozess, Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
20012613
Dokumentnummer
NOR40262646
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)