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§ 3 SEPP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Nachweis der Vertretungsmacht

§ 3.

(1) Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E‑ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 E‑GovG nachzuweisen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf

  1. 1. aufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer EID gemäß § 5 Abs. 2 EGovG oder
  2. 2. durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall

(3) Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012589

Dokumentnummer

NOR40262204

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