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§ 75 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

§ 75.

Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 69 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40269819

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