Artikel 32
Streitbeilegung
Fragen, die sich aus der Auslegung und der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages ergeben können, sind durch Konsultationen auf diplomatischem Weg beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261701
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