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ARTIKEL 375 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 375

Steuern

(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260126

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