ARTIKEL 347
Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses Titels zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260098
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