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§ 4 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Expertin bzw. Experte

§ 4.

(1) Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40271060

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