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§ 84 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltungspflicht und Transparenz

§ 84.

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40271105

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