Geheimhaltungspflicht und Transparenz
§ 84.
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40271105
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